LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2020
L 13 SB 120/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 5 S. 2; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 344/19

Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises nach dem SGB IXUnzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren auf Erteilung ab einem früheren Zeitpunkt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 120/20

DRsp Nr. 2021/2379

Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises nach dem SGB IX Unzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren auf Erteilung ab einem früheren Zeitpunkt

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 5 S. 2; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Der im Jahr 1983 geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ab dem 13.07.2015 anstelle des 21.07.2015.