BSG - Urteil vom 08.11.1995
13/4 RA 93/94
Normen:
SGB VI § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 911
BSGE 77, 43
DRsp VII(700)53b
DStR 1996, 1419
MDR 1996, 722
NZS 1996, 286
SozR 3-2600 § 44 Nr. 5

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes bei epileptischen Versicherten

BSG, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 13/4 RA 93/94

DRsp Nr. 1996/19433

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes bei epileptischen Versicherten

Versicherten mit einem epileptischen Anfallsleiden kann Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes zustehen, wenn für sein Restleistungsvermögen geeignete Arbeitsplätze zwar vorhanden und allgemein zugänglich sind, jedoch bei den in Frage kommenden Arbeitgebern erhebliche, sachlich gerechtfertigte Vorbehalte gegen die Einstellung vergleichbarer Anfallsleidender bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Der 1940 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser. Bis 1984 arbeitete er als angestellter Montagemeister. Mit Rücksicht auf ein bei ihm festgestelltes Anfallsleiden wurde er von seinem Arbeitgeber sodann im Magazin eingesetzt. Nach einem Verkauf der Firma wurde dem Kläger gekündigt. Er bezog zunächst ab 1. Juli 1988 Arbeitslosengeld und anschließend ab 30. Mai 1990 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) sowie Arbeitslosenhilfe.