BSG - Beschluss vom 31.01.2017
B 5 AL 3/16 B
Normen:
SGB III (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 28a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 11/13
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 87/11

Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der ArbeitslosenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFragmentarische Bezugnahmen auf Feststellungen des LSG

BSG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen B 5 AL 3/16 B

DRsp Nr. 2017/9996

Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fragmentarische Bezugnahmen auf Feststellungen des LSG

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen. 4. Fragmentarische Bezugnahmen auf Feststellungen des LSG und erst recht der Verweis auf einzelne "unstreitige" Umstände genügen von vornherein nicht.