BSG - Urteil vom 30.11.2017
B 3 KR 11/16 R
Normen:
SGB V § 132a Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NJW 2018, 2819
NZS 2018, 545
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5/15
SG Koblenz, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 11/13

Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungAnerkennung eines sog. Service-Wohnens in einer Seniorenresidenz als geeigneter Ort im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V

BSG, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 11/16 R

DRsp Nr. 2018/5215

Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Anerkennung eines sog. Service-Wohnens in einer Seniorenresidenz als geeigneter Ort im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V

Das so genannte Service-Wohnen eines Schwerstpflegebedürftigen in einer Seniorenresidenz bei freier Wählbarkeit von Pflege- und Unterstützungsleistungen kann allgemein ein geeigneter Ort zur häuslichen Krankenpflege sein.

1. Über den ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich des Kostenerstattungsanspruchs hinaus ist § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V auch auf Fälle der Kostenfreistellung anzuwenden. 2. Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn zwischen der rechtswidrigen Ablehnung der Sachleistung durch die Krankenkasse und dem Kostennachteil des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht. 3. An einem solchen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hatte und fest entschlossen war, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte.