LSG Sachsen - Beschluss vom 10.11.2020
L 8 SO 67/20 B ER
Normen:
SGB XII § 61a; SGB XII § 63b Abs. 1; SGB XII § 63b Abs. 5; SGB XII § 63b Abs. 6 S. 2; SGB XII § 64a Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 64f Abs. 3; SGB a.F. IX § 17 Abs. 4; SGB IX § 13; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 29 Abs. 1; SGB IX § 29 Abs. 2 S. 6; SGB IX § 29 Abs. 3; SGB XI § 37; BudgetV § 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SO 133/20 ER

Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Sicherstellung der erforderlichen Pflege durch das Pflegegeld und die bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne von § 64a Abs. 1 S. 2 SGB XIIUnerheblichkeit der Beantragung des Pflegegeldes im Rahmen eines trägerübergreifenden BudgetsKein Anordnungsgrund für vergangene Zeiträume

LSG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 67/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1070

Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Sicherstellung der erforderlichen Pflege durch das Pflegegeld und die bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne von § 64a Abs. 1 S. 2 SGB XII Unerheblichkeit der Beantragung des Pflegegeldes im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets Kein Anordnungsgrund für vergangene Zeiträume

Einer Inanspruchnahme von Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 SGB XII steht nicht entgegen, dass die Gewährung des Pflegegeldes im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets beantragt worden ist. Es obliegt dem nach § 14 SGB IX zuständigen Träger zu klären, welche konkreten Leistungen Teil des persönlichen Budgets sein sollen und andere Leistungsträger einzubinden und gemeinsam mit dem Antragsteller in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen zu beraten.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. Juli 2020 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Mai 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 242,67 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.