BSG - Urteil vom 26.10.2017
B 8 SO 11/16 R
Normen:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2018, 1774
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 16/14
SG Hamburg, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 318/10

Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XIIVorliegen einer Rückkehrverhinderung eines MinderjährigenKeine Zurechnung des fehlenden Rückkehrwillens der sorgeberechtigten Mutter

BSG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 11/16 R

DRsp Nr. 2018/3808

Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII Vorliegen einer Rückkehrverhinderung eines Minderjährigen Keine Zurechnung des fehlenden Rückkehrwillens der sorgeberechtigten Mutter

Minderjährigen Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann im Einzelfall Sozialhilfe zur Sicherstellung einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung gewährt werden.

1. Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist . 2. Die Bestimmung eines auswärtigen Aufenthalts des Minderjährigen durch die Eltern oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil macht die Rückkehr des Minderjährigen ins Inland rechtlich unmöglich, ohne dass entscheidend wäre, ob für die Eltern die Möglichkeit besteht, ins Inland zurückzukehren.