LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2020
L 13 VG 57/20
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 77 VG 35/20

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an den Beweis einer vorsätzlich rechtswidrigen Gewalttat - hier nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund des fehlenden Nachweises einer Straftat im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen BeschuldigungenHinweispflicht des Leistungsträgers bei nicht statthaften Rechtsmitteln und Zulässigkeit einer gerichtlichen Sachentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen L 13 VG 57/20

DRsp Nr. 2021/6553

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an den Beweis einer vorsätzlich rechtswidrigen Gewalttat – hier nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund des fehlenden Nachweises einer Straftat im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beschuldigungen Hinweispflicht des Leistungsträgers bei nicht statthaften Rechtsmitteln und Zulässigkeit einer gerichtlichen Sachentscheidung

1. Den Leistungsträger trifft gegenüber dem unvertretenen Antragsteller eine Hinweispflicht auf eine Nichteinhaltung der Schriftform, um ihm damit Gelegenheit zur Einlegung eines formgemäßen Widerspruchs innerhalb der noch nicht abgelaufenen Frist zu geben. 2. Dass der Leistungsträger einen Widerspruch unzutreffend als unzulässig angesehen hat, steht einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Gestritten wird um Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen einer mutmaßlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Klägers am 25.09.2014.