LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2020
L 13 VG 59/17
Normen:
OEG; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 61/14

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Hinblick auf die Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen aufgrund schädigungsbedingter und schädigungsunabhängiger Sachverhalte nach einem Überfall mit Mittelgesichtsfrakturen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen L 13 VG 59/17

DRsp Nr. 2021/7132

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Hinblick auf die Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen aufgrund schädigungsbedingter und schädigungsunabhängiger Sachverhalte nach einem Überfall mit Mittelgesichtsfrakturen

Nur unspezifische Symptome, die gerade auch bei anderen Erkrankungen, wie etwa bei Abhängigkeitserkrankungen vorkommen, sind nicht beweisend für eine posttraumatische Belastungsstörung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.10.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen eines von ihm behaupteten Überfalls vom 30.10.1997.

1. 2. 3.