BSG - Urteil vom 24.05.2017
B 14 AS 16/16 R
Normen:
SGB I § 14; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1; SGB II § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 123, 188
NZS 2017, 754
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1272/15
SG Dortmund, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 572/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen nur bei Verwertungsbemühungen der betroffenen Person

BSG, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 16/16 R

DRsp Nr. 2017/11837

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen nur bei Verwertungsbemühungen der betroffenen Person

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen setzt - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus.

1. Vermögen ist i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können; der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. 2. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten.