LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2020
L 6 AS 383/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1381/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme der Kosten von Elektroinstallationsarbeiten in einer selbstgenutzten Immobilie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 383/17

DRsp Nr. 2021/16481

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme der Kosten von Elektroinstallationsarbeiten in einer selbstgenutzten Immobilie

Aufwendungen für die Erweiterung der Elektroinstallation in der Küche einer selbstgenutzten Immobilie sind nicht mehr als im Rahmen von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II übernahmefähig anzusehen, wenn sie nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz, sondern bereits der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dienen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auf Übernahme der Kosten von Elektroinstallationsarbeiten in ihrer selbstgenutzten Immobilie.

Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II. Nach zwischenzeitlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit (von September 2019 bis August 2020) bezieht sie derzeit Arbeitslosengeld I.