LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2020
L 6 AS 530/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4113/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme der Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage einer selbstgenutzten Immobilie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 530/17

DRsp Nr. 2021/16482

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage einer selbstgenutzten Immobilie

Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage einer selbstgenutzten Immobilie sind nicht mehr als im Rahmen von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II übernahmefähig anzusehen, wenn die Maßnahme nicht lediglich der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes dient, sondern erst der Herstellung eines solchen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auf Übernahme der Kosten der Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage in ihrer selbstgenutzten Immobilie.

Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II. Nach zwischenzeitlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit (von September 2019 bis August 2020) bezieht sie derzeit Arbeitslosengeld I.