BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 4 AS 12/17 BH
Normen:
SGB II § 16c Abs. 1 S. 1; SGB II § 16f Abs. 1 S. 1; SGB II § 16f Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2017, 556
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1495/15
SG Hannover, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 1749/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen als Darlehen zur Teilnahme am Börsenhandel

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 12/17 BH

DRsp Nr. 2017/13753

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen als Darlehen zur Teilnahme am Börsenhandel

Das Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse entspricht nicht den Förderzielen des SGB II. Gegenstand der Förderung einer selbstständigen Tätigkeit ist allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2016 - L 7 AS 1495/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 16c Abs. 1 S. 1; SGB II § 16f Abs. 1 S. 1; SGB II § 16f Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Eingliederungsleistungen für Selbstständige in Form eines Darlehens in Höhe von 60 000 Euro für ein beabsichtigtes Geschäft mit dem Handel von Indexderivaten an der Terminbörse (Bescheid vom 26.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013). Diese begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass ein Darlehen in der beantragten Höhe unter Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos und der Ansprüche anderer Leistungsberechtigter unangemessen sei.