SG Dortmund, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 190/16
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheLeistungsgewährung nach dem SGB XII im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null
BSG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 31/16 R
DRsp Nr. 2017/15600
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheLeistungsgewährung nach dem SGB XII im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null
Von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige EU-Ausländer haben Zugang zu Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII, soweit sie nicht auch hiervon ausgeschlossen sind.
1. Im Sinne der Abgrenzungsregelung des § 21 Satz 1 SGB XII, die nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II korrespondiert, sind nach dem SGB II "als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt" grundsätzlich die Personen nicht, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.2. Diese Personen können Leistungen nach dem SGB XII erhalten, wenn sie nicht auch durch das SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (wie z.B. durch § 22SGB XII, der § 7 Abs. 5 und 6SGB II entspricht, oder durch § 23 Abs. 2SGB XII, der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3SGB II entspricht).3. An diesem Verständnis des § 21 Satz 1 SGB XII ist auch in Kenntnis der hieran geübten Kritik festzuhalten.
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