BSG - Urteil vom 13.07.2017
B 4 AS 17/16 R
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2018, 653
NZS 2017, 958
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 4381/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts verlangt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger

BSG, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 17/16 R

DRsp Nr. 2017/17364

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts verlangt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger

Ein dem Leistungsausschluss von Unionsbürgern entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus nachwirkender Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus.

1. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. erfordert nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG stets eine Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum (weiterhin) bestehende materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht nach den - im Wege eines Günstigkeitsvergleichs - anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. 2. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein mögliches anderes bzw. bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. bzw. lässt den Leistungsausschluss "von vornherein" entfallen.