LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2020
L 20 SO 435/18
Normen:
SGB XII § 10 Abs. 1; SGB XII § 10 Abs. 3; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 12/18

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung nach einem gerichtlichen Vergleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 435/18

DRsp Nr. 2021/9929

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung nach einem gerichtlichen Vergleich

Haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts durch gegenseitiges Nachgeben auf einen Kompromiss zu einer Bekleidungserstausstattung aufgrund einer vorausgegangenen Räumung geeinigt, ist ein weitergehender Anspruch damit ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.04.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 10 Abs. 1; SGB XII § 10 Abs. 3; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 31 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung.