OLG Köln - Urteil vom 16.05.2019
12 U 258/17
Normen:
BGB § 675u S. 2; BGB a.F. § 675j Abs. 1 S. 4; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 299/16

Anspruch auf Gutschrift von ÜberweisungsbeträgenUnterschrift des Zahlers als Teil eines personalisierten SicherheitsmerkmalsUnterschriften auf Faxanweisungen

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 12 U 258/17

DRsp Nr. 2021/3800

Anspruch auf Gutschrift von Überweisungsbeträgen Unterschrift des Zahlers als Teil eines personalisierten Sicherheitsmerkmals Unterschriften auf Faxanweisungen

In Fällen, in denen die Unterschrift eines Zahlers die einzige Authentifizierungsbasis bildet, etwa die Unterschrift unter einem Überweisungsformular oder einem Formular zur Erteilung eines Dauerauftrags, ist die Unterschrift nicht als personalisiertes Sicherheitsmerkmal einzustufen, die Autorisierung mithin nicht mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.07.2017 (Az. 10 O 299/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 1.463.248,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675u S. 2; BGB a.F. § 675j Abs. 1 S. 4; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 242;

Gründe

I.