I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2019 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2016 verurteilt wird, die Kosten des Therapiedreirads "Easy Rider II" in Höhe von 8.519,75 EUR nach dem Kostenvoranschlag des RRC Reha Rad Centrums Y ... vom 10. März 2016 zu übernehmen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|