LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
L 11 KR 465/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 2 Nr. 2; GOÄ § 12 Abs. 3; GOÄ § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 488/16

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für LiposuktionenAnforderungen an einen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 465/18

DRsp Nr. 2021/12943

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Liposuktionen Anforderungen an einen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes

Der Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse – hier für Liposuktionen - setzt einen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer Abrechnung gegenüber dem Patienten nach den Vorschriften der GOÄ voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 2 Nr. 2; GOÄ § 12 Abs. 3; GOÄ § 12 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen.