BSG - Beschluss vom 25.09.2017
B 8 SO 49/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 119/14
SG Kassel, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 126/13

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe als Leistung der SozialhilfeDivergenzrügeBegriff der AbweichungEntwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe

BSG, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 49/17 B

DRsp Nr. 2017/15346

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe als Leistung der Sozialhilfe Divergenzrüge Begriff der Abweichung Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe

Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hat; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat,

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) als Leistung der Sozialhilfe.