Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen. Die zweitinstanzliche Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Überweisung einer Krankengeld(nach)zahlung auf ein anderes Konto.
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