I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. September 2016 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 542,01 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt 39/40, der Beklagte trägt 1/40 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Erstattung von Leistungen aufgrund eines Frauenhausaufenthalts dreier nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungsberechtigter verpflichtet ist.
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