LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2020
L 12 AS 668/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 77; SGG § 96 Abs. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3525/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIUnzulässigkeit der Leistungsklage auf ein monatliches Grundeinkommen im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Antragstellung im Verwaltungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 668/20

DRsp Nr. 2021/6549

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Unzulässigkeit der Leistungsklage auf ein monatliches Grundeinkommen im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Antragstellung im Verwaltungsverfahren

Soweit ein Leistungsträger durch Verwaltungsakt vorgehen kann bzw. vorgehen muss, ist die Erhebung einer Leistungsklage unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 77; SGG § 96 Abs. 1; SGB II;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Grundeinkommens in Höhe von monatlich 2000,- EUR.

Der Kläger hat am 04.09.2019 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und eine Anhebung des Regelbedarfs bzw. Gewährung eines Grundeinkommens in Höhe von 2000,- EUR monatlich begehrt. Den tatsächlichen Erfordernissen eines Existenzminimums entspreche ein Grundeinkommen von 2.000 EUR. Zudem wandte er sich zunächst gegen die Abbuchung eines Betrags in Höhe von 137,76 EUR durch die X mobil GmbH, einen X1 Verkehrsbetrieb, erklärte diesen Punkt aber im laufenden Klageverfahren für erledigt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,