I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12.12.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Psychotherapie als Mehrbedarf im Rahmen der Grundsicherungsleistungen.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem Ende 2002 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, in Bedarfsgemeinschaft (BG) und wohnte bis August 2016 in X ... Die BG bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2014 Leistungen für die Zeit von April bis September 2014, der für Juli bis September mit Bescheid vom 03.07.2014 auf monatliche Leistungen in Höhe von 614,58 EUR abgeändert wurde.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|