BSG - Urteil vom 19.04.2023
B 3 KR 7/22 R
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 141 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 5; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 316/19
SG Hannover, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1678/16

Anspruch auf Leistungen der häuslichen KrankenpflegeHilfe in sonstigen Lebenslagen bei ObdachlosigkeitKostenübernahme einer Verordnung über das Anziehen von Kompressionsstrümpfen bei Leben in einer Einrichtung für WohnungsloseÜbernahme von Kosten der Unterstützung bei Medikamenteneinnahme bei in einem Heim untergebrachten WohnungslosenNotwendige Beiladung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 7/22 R

DRsp Nr. 2023/11385

Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege Hilfe in sonstigen Lebenslagen bei Obdachlosigkeit Kostenübernahme einer Verordnung über das Anziehen von Kompressionsstrümpfen bei Leben in einer Einrichtung für Wohnungslose Übernahme von Kosten der Unterstützung bei Medikamenteneinnahme bei in einem Heim untergebrachten Wohnungslosen Notwendige Beiladung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren

Soweit krankenversicherungsrechtlich die vertraglich zwischen dem Sozialhilfeträger und einer Einrichtung ausgestaltete Leistungspflicht nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht maßgebend dafür ist, inwieweit die betreffende Einrichtung ein zur Erbringung von Leistungen der Behandlungssicherungspflege geeigneter Ort war, kann über häusliche Krankenpflegeleistungen nicht ohne deren notwendige Beiladung entschieden werden.

Soweit im Streit steht, ob eine medizinische Leistung bezüglich des Versicherten, der in einer Einrichtung lebt, durch die Krankenkasse oder, weil sie keine besondere medizinische Fachkunde erfordert, durch die Einrichtung zu erbringen ist, ist auf die einzelne Leistung abzustellen und daher eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Um eine verbindliche Entscheidung treffen zu können, ist die Einrichtung im Sozialgerichtsverfahren notwendig beizuladen.