BSG - Urteil vom 12.05.2017
B 8 SO 14/16 R
Normen:
SGB XII § 66 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XI § 38a;
Fundstellen:
BSGE 123, 171
NZS 2017, 956
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 287/15
SG Berlin, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 1049/14

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIWohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist kein zu berücksichtigendes Einkommen

BSG, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 14/16 R

DRsp Nr. 2017/12711

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist kein zu berücksichtigendes Einkommen

Der Wohngruppenzuschlag ist keine der Hilfe zur Pflege zweckentsprechende Leistung, weil er nicht der individuellen pflegerischen Versorgung des Leistungsberechtigten dient.

1. Der Pflegebegriff des § 61 SGB XII a.F. erfasst allein die individuell pflegerischen Bedarfe des Leistungsberechtigten und zwar auch, soweit er Hilfe bei "anderen Verrichtungen" als den Katalogverrichtungen des § 61 Abs. 5 SGB XII vorsieht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 3. Alt. SGB XII a.F.). 2. Soweit es sich nicht um weitere Verrichtungen aus den in § 61 Abs 5 SGB XII a.F. genannten Bereichen handelt, die im SGB XI unberücksichtigt bleiben, sind vor allem Maßnahmen etwa der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung gemeint, die (nach dem hier geltenden Recht) nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt werden, die jedoch für den pflegebedürftigen Menschen - z.B. als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können.

Auf die Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 66 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XI § 38a;

Gründe:

I