BSG - Urteil vom 21.09.2017
B 8 SO 3/16 R
Normen:
SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202 S. 1; ZPO § 526 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 288
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 76/13
SG Hannover, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 92/10

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII aus abgetretenem RechtRechtmäßigkeit der Übertragung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren auf den Berichterstatter im Sinne von § 153 Abs. 5 SGG) bei unterlassener Anhörung der Beteiligten

BSG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 3/16 R

DRsp Nr. 2018/617

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII aus abgetretenem Recht Rechtmäßigkeit der Übertragung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren auf den Berichterstatter im Sinne von § 153 Abs. 5 SGG) bei unterlassener Anhörung der Beteiligten

1. Eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. § 153 Abs 5 SGG schreibt nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber schon aus § 62 SGG. Diese Gehörsverletzung führt allerdings nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund. 3. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 972,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202 S. 1; ZPO § 526 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I