LSG Sachsen - Urteil vom 17.09.2020
L 2 U 98/15
Normen:
SGB VII § 41 Abs. 1; SGB X § 34; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 376/13

Anspruch auf Leistungen der Wohnungshilfe nach dem SGB VIIAnforderungen an eine erneute Inanspruchnahme von Leistungen nach einem Wohnungswechsel im Hinblick auf das Verbot des venire contra factum proprium nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

LSG Sachsen, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen L 2 U 98/15

DRsp Nr. 2020/15942

Anspruch auf Leistungen der Wohnungshilfe nach dem SGB VII Anforderungen an eine erneute Inanspruchnahme von Leistungen nach einem Wohnungswechsel im Hinblick auf das Verbot des "venire contra factum proprium" nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 41 Abs. 1; SGB X § 34; BGB § 242;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der Wohnungshilfe hat.

Der im Jahre 1969 geborene Kläger hatte am 13.09.2008 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Motorradunfall, der im Bereich des linken Unterschenkels eine Amputation erforderlich machte. Nach einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung in der Y ... Klinik X ... wurde der Kläger an zwei Unterarm-Gehstützen über längere Strecken mobilisiert und am 19.12.2008 mit einem Rollstuhl versorgt in ambulante Weiterbetreuung entlassen.