LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2020
L 7 AS 1395/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27 Abs. 1 S. 2; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3197/20

Anspruch auf Leistungen für Auszubildende als Darlehen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die Übernahme von Unterkunftskosten und KrankenversicherungsbeiträgenAnforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte durch den Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB IINicht abdeckbarer Hilfebedarf durch die Ausbildungssituation

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1395/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17344

Anspruch auf Leistungen für Auszubildende als Darlehen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die Übernahme von Unterkunftskosten und Krankenversicherungsbeiträgen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte durch den Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II Nicht abdeckbarer Hilfebedarf durch die Ausbildungssituation

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.09.2020 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2020 bis zum 28.02.2021, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, darlehensweise Leistungen iHv monatlich 347,35 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27 Abs. 1 S. 2; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Unterkunftskosten und Krankenversicherungsbeiträge im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes.