LSG Sachsen - Beschluss vom 15.12.2020
L 7 AS 245/20 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGB II § 41 Abs. 3 S. 1; SGB X § 31; SGB X § 34; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 277/20

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIZusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft und der Übernahme von Umzugskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer neuen Wohnung zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen

LSG Sachsen, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 245/20 B ER

DRsp Nr. 2021/164

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft und der Übernahme von Umzugskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer neuen Wohnung zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen

Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II privilegiert lediglich Veränderungen, die sich innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf dass der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist. Weiterhin muss die Überschreitung der Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen – hier verneint für eine Zusicherung zu einem Umzug aufgrund einer die Gesundheit beeinträchtigenden Lärmbelastung.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGB II § 41 Abs. 3 S. 1; SGB X § 31; SGB X § 34;