LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2020
L 11 KR 542/19
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1507/18

Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 542/19

DRsp Nr. 2021/13357

Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen

Die Gewährung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Versicherten ist von der Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V nicht erfasst und kann auch nicht im Wege der Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V erreicht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;

Tatbestand

Am 13. September 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen.

Mit Schreiben vom 21. September 2018 lehnte die Beklagte die Übernahme der "Kosten für ein Kompetenzgutachten" ab. Die begehrte Leistung sei nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.