Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Am 13. September 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen.
Mit Schreiben vom 21. September 2018 lehnte die Beklagte die Übernahme der "Kosten für ein Kompetenzgutachten" ab. Die begehrte Leistung sei nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
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