LSG Sachsen - Urteil vom 17.09.2020
L 3 AS 709/18
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4909/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnrechnung der Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als EinkommenMaßgeblichkeit des Zuflusses

LSG Sachsen, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 709/18

DRsp Nr. 2021/165

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anrechnung der Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Einkommen Maßgeblichkeit des Zuflusses

Die Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung ist gemäß § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II als lex specialis nicht nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 11 ff. SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, sondern ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und im Zeitpunkt des Zuflusses unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 1;

Tatbestand: