LSG Sachsen - Urteil vom 15.10.2020
L 3 AS 696/18
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5 S. 1-2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 68/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung aufgrund der Aufnahme eines StudiumsAnforderungen an einen fehlenden Vertrauensschutz bei grob fahrlässigen unvollständigen Angaben im Leistungsantrag im Hinblick auf das Vorliegen einer schizophrenen chronischen Erkrankung

LSG Sachsen, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 696/18

DRsp Nr. 2021/1072

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung aufgrund der Aufnahme eines Studiums Anforderungen an einen fehlenden Vertrauensschutz bei grob fahrlässigen unvollständigen Angaben im Leistungsantrag im Hinblick auf das Vorliegen einer schizophrenen chronischen Erkrankung

Ein Hilfebedürftiger kann sich nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X berufen, wenn er zwar an einer schizoaffektiven Erkrankung leidet, aber sich zum Zeitpunkt unvollständiger Angaben in einem Leistungsantrag in einem stabilen Intervall befand und deshalb in seiner Erkenntnis- und Handlungsfähigkeit nicht maßgeblich eingeschränkt war.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Juni 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 5 S. 1-2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: