BSG - Urteil vom 12.10.2017
B 4 AS 34/16 R
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1 S. 2; SGB II § 31 Abs. 3 S. 6; SGB II § 40 Abs. 3 S. 1; SGB II § 40 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 656
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 200/13
SG Neubrandenburg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1535/10

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Anrechnung des Wertes von Lebensmittelgutscheinen nach einer Aufhebung von Sanktionsbescheiden

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 34/16 R

DRsp Nr. 2017/17687

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Anrechnung des Wertes von Lebensmittelgutscheinen nach einer Aufhebung von Sanktionsbescheiden

Die Aushändigung von Lebensmittelgutscheinen als Sachleistung im Fall einer Sanktion stellt den Erlass eigenständiger Verwaltungsakte dar, sodass bei Rücknahme der Sanktion eine Anrechnung des Wertes der Gutscheine auf den Auszahlungsanspruch nicht in Betracht kommt, solange diese Verwaltungsakte wirksam sind.

1. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. 2. Soweit ergänzenden Leistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sind sie als Sachleistung anzusehen und setzen - wenn der Leistungsträger nicht von sich aus tätig geworden ist - einen entsprechenden Antrag voraus, was in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelt ist. 3. Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat, schon weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, in der Form des Verwaltungsakts zu erfolgen. 4. Die Zuerkennung von Sachleistungen in Form von Gutscheinen enthält auch eine Regelung; diese liegt in der konkretisierten Rechtsfolge, sich in einem bestimmten Umfang Lebensmittel auf Kosten des Leistungsträgers verschaffen zu können.