BSG - Urteil vom 05.07.2017
B 14 AS 27/16 R
Normen:
SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 21 Abs. 4; SGB IX § 28 Hs. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 287
NZS 2018, 312
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 542/15
SG Landshut, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 326/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Bereinigung für eine stufenweise Wiedereingliederung erbrachten Übergangsgeldes um den Erwerbstätigenfreibetrag

BSG, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 27/16 R

DRsp Nr. 2017/17562

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Bereinigung für eine stufenweise Wiedereingliederung erbrachten Übergangsgeldes um den Erwerbstätigenfreibetrag

Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung.

1. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs. 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 SGB IX. 2. Denn ob die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 SGB IX erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll oder ob mit einer nach § 28 SGB IX unterstützten stufenweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Betrieb die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angestrebt wird, ist für den hierdurch ausgelösten Bedarf ohne Bedeutung.