SG Dresden, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 753/16
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kinderzuschlag als Einkommen
BSG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 35/16 R
DRsp Nr. 2018/3825
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kinderzuschlag als Einkommen
Ein Kinderzuschlag ist abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.
1. Es kommt auf den Leistungszweck zur Bestimmung des als maßgeblich anzusehenden Zuflusszeitpunkts seit Aufgabe der sog. Identitätstheorie durch das BVerwG grundsätzlich nicht mehr an und der Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen.2. Rechtlich modifiziert im Sinne der modifizierten Zuflusstheorie ist die zeitliche Zurechnung des Kinderzuschlags zum Monat der Leistungsbestimmung nicht wegen seines (besonderen) Leistungszwecks, sondern aufgrund von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG, was den gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 6aBKGG und nach dem SGB II rechtlich ausschließt.3. Dadurch ist entgegen dem aufgezeigten Regelungszweck nicht zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem SGB II und nach § 6aBKGG für identische Zeiträume zu beziehen sein könnten.4. Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich der Prüfung, ob i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.
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