BSG - Urteil vom 25.10.2017
B 14 AS 35/16 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 11a Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VwGO § 79 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 243
FuR 2018, 325
NZS 2018, 618
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 753/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kinderzuschlag als Einkommen

BSG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 35/16 R

DRsp Nr. 2018/3825

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kinderzuschlag als Einkommen

Ein Kinderzuschlag ist abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.

1. Es kommt auf den Leistungszweck zur Bestimmung des als maßgeblich anzusehenden Zuflusszeitpunkts seit Aufgabe der sog. Identitätstheorie durch das BVerwG grundsätzlich nicht mehr an und der Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 2. Rechtlich modifiziert im Sinne der modifizierten Zuflusstheorie ist die zeitliche Zurechnung des Kinderzuschlags zum Monat der Leistungsbestimmung nicht wegen seines (besonderen) Leistungszwecks, sondern aufgrund von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG, was den gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 6a BKGG und nach dem SGB II rechtlich ausschließt. 3. Dadurch ist entgegen dem aufgezeigten Regelungszweck nicht zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem SGB II und nach § 6a BKGG für identische Zeiträume zu beziehen sein könnten. 4. Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich der Prüfung, ob i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.