I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Mehrbedarf bei Behinderung für Zeiten der Durchführung einer Abklärung der beruflichen Eignung (Eignungsabklärung) in einer Rehabilitationseinrichtung vom 05.03. bis 27.05.2014.
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