LSG Hessen - Beschluss vom 15.12.2020
L 6 AS 554/20 B ER
Normen:
SGB II § 7a; SGB II § 3 Abs. 3 Hs. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2; SGB I § 31; UnbilligkeitsV § 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 700/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen AltersKeine Unzumutbarkeit bei einem Bedarf nach existenzsichernden Leistungen trotz des zu erwartenden Bezugs von Altersrente ohne eine Kürzung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme

LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 554/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1821

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Keine Unzumutbarkeit bei einem Bedarf nach existenzsichernden Leistungen trotz des zu erwartenden Bezugs von Altersrente ohne eine Kürzung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme

Es ist nicht von einer Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente im Sinne von § 6 UnbilligkeitsV auszugehen, wenn der Hilfebedürftige - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit - ohnehin auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein wird.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7a; SGB II § 3 Abs. 3 Hs. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2; SGB I § 31; UnbilligkeitsV § 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Aufforderung der Antragsgegnerin, der Antragsteller möge eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.