I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Dritten.
Die 1983 geborene Antragstellerin ist Mutter von 2018 geborenen Zwillingen (Y ... und X ...). Deren Vater ist der 1981 geborene W ... (Geburtsurkunden v. 2018). Herr W ... (W.) ist weiterhin Vater des 2010 geborenen V ... (Geburtsurkunde v. 2010).
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