I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. August 2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 und der Bescheid vom 15. Mai 2014 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich gegen eine von dem Beklagten verhängte Leistungsminderung.
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