BSG - Urteil vom 05.07.2017
B 14 AS 36/16 R
Normen:
SGB II; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 919
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 568/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIStatthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die eine vorläufige Entscheidung ersetzende abschließende Entscheidung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 36/16 R

DRsp Nr. 2017/13473

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die eine vorläufige Entscheidung ersetzende abschließende Entscheidung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Eine abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ersetzt und erledigt eine vorläufige Entscheidung und wird Gegenstand des gegen diese laufenden Widerspruchsverfahrens.

1. Die Anwendung des § 86 SGG auf nicht nur abändernde, sondern auch auf ersetzende Verwaltungsakte insoweit in Entsprechung zu § 96 Abs. 1 SGG ist angezeigt, weil die Abänderung und Ersetzung eines Bescheids nicht nur sprachlich, sondern vor dem Hintergrund des Regelungsziels auch in der Sache vergleichbar sind. 2. Diese entsprechende Anwendung ist zudem für die Ersetzung vorläufiger durch abschließende Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Gründen der Verfahrensökonomie auch sachlich geboten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

SGB II; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe:

I