BSG - Beschluss vom 06.09.2017
B 13 R 139/16 B
Normen:
KfzHV § 4 Abs. 2; KfzHV § 5 Abs. 1; KfzHV § 5 Abs. 2; KfzHV § 7; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 1; SGB VI § 16;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3768/15
SG Freiburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4635/14

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIBerücksichtigung einer höheren Motorisierung bei der Leistungsbeschaffung

BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 139/16 B

DRsp Nr. 2017/14739

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Berücksichtigung einer höheren Motorisierung bei der Leistungsbeschaffung

Die gegenüber dem Grundmodell höhere Motorisierung eines Kraftfahrzeugs ist bei der Leistungsbeschaffung zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich ist, um das Kraftfahrzeug mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung zu versehen.

1. Nach § 4 Abs. 2 KfzHV muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. 2. Gemäß § 7 S. 1 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen werden. 3. Aus diesen Normen hat der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 9/04 R - geschlossen, dass die Entscheidung, ob eine Zusatzausstattung vorliegt, sich danach richtet, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist.