BSG - Beschluss vom 20.06.2023
B 5 R 45/23 AR
Normen:
SGG § 62; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 11/23
LSG Bayern, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 141/22
SG Regensburg, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 669/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnhörungsrüge als zulässiger Rechtsbehelf gegen eine AblehnungKeine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 45/23 AR

DRsp Nr. 2023/10434

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge als zulässiger Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Das Gesetz sieht als Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des BSG über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur die Anhörungsrüge vor. 2. Allein die Behauptung, eine gesetzliche Altersrente werde zu Unrecht nicht erbracht und der Rechtsschutz verweigert, reichen zur Begründung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aus.

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 - B 5 R 11/23 BH - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I