LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2019
15 Ta 317/19
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 14.033/17

Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis nicht hinreichend vollstreckungsfähigAbweichungsgrund Gegenstand des Erkenntnisverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 15 Ta 317/19

DRsp Nr. 2020/8735

Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis nicht hinreichend vollstreckungsfähig Abweichungsgrund Gegenstand des Erkenntnisverfahrens

1. Es liegt kein Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vor, wenn die Parteien sich auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geeinigt haben, wobei der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen eigenen Entwurf zu unterbreiten, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen kann und darf, und im Rahmen der Zwangsvollstreckung streitig ist, ob der Arbeitgeber hätte abweichen dürfen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu den Gründen der Abweichungen nicht "nachvollziehbar" vorträgt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.01.2019 - 7 Ca 14.033/17 - abgeändert:

Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung darüber, ob die Schuldnerin (Arbeitgeberin und ehemalige Beklagte) der Arbeitnehmerin als Gläubigerin ein Zeugnis zu erteilen hat, das ihrem Entwurf entspricht.