1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.01.2019 - 7 Ca 14.033/17 - abgeändert:
Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat die Gläubigerin zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung darüber, ob die Schuldnerin (Arbeitgeberin und ehemalige Beklagte) der Arbeitnehmerin als Gläubigerin ein Zeugnis zu erteilen hat, das ihrem Entwurf entspricht.
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