BGH - Beschluss vom 20.03.2019
VII ZR 182/18
Normen:
BauFordSiG § 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1207
NJW-RR 2019, 726
NZBau 2019, 365
ZfBR 2019, 457
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 16/16
KG, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 154/16

Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer angeblich zweckwidrigen Verwendung von Baugeld

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen VII ZR 182/18

DRsp Nr. 2019/5708

Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer angeblich zweckwidrigen Verwendung von Baugeld

Sind Angriffsmittel unberücksichtigt geblieben, ohne in zulässiger Weise präkludiert worden zu sein, so ist § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar mit der Folge, dass das rechtliche Gehör der Partei verletzt ist.

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2018 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 3.211.020,54 €

Normenkette:

BauFordSiG § 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit angeblich zweckwidriger Verwendung von Baugeld geltend.