OLG Brandenburg - Urteil vom 28.10.2020
4 U 49/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 276;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 297/18

Anspruch auf Schadensersatz wegen BaumfällungenFehlendes VerschuldenVoraussetzungen für ein fahrlässiges Verhalten

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 49/20

DRsp Nr. 2021/2125

Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumfällungen Fehlendes Verschulden Voraussetzungen für ein fahrlässiges Verhalten

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 276;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten sowohl aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Ehefrau als auch aus abgetretenem Recht der Streithelfer des Klägers auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter am 17.03.2017 auf den an der ...straße in S... OT K..., eingetragenen im Grundbuch als Flurstücke (2), (3) und (4), gelegenen Grundstücken Bäume gefällt hat.