Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat 1/3 der Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Sozialgeld in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter aufgrund ihres Aufenthalts in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater in den Monaten September 2014 und Oktober 2014.
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