BSG - Urteil vom 12.05.2017
B 8 SO 23/15 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 328
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 103/13
SG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 378/11

Anspruch auf SozialhilfeFortführung eines Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage von § 19 Abs. 6 SGB XII durch eine stationäre Einrichtung nach dem Tod des Sozialleistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 23/15 R

DRsp Nr. 2017/10421

Anspruch auf Sozialhilfe Fortführung eines Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage von § 19 Abs. 6 SGB XII durch eine stationäre Einrichtung nach dem Tod des Sozialleistungsberechtigten

1. Wird Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erbracht, ist bei der Einkommensberücksichtigung zwischen den Kosten für den (darin enthaltenen) Lebensunterhalt und den sonstigen Kosten (Heimpflegekosten) zu unterscheiden. 2. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. 3. Wie die für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständigen Senate bereits entschieden haben, ändert die Überweisung eines Geldbetrags auf ein Girokonto, das sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befindet, nichts am Zufluss selbst, weil die damit verbundene Schuldentilgung eine Form der Mittelverwendung ist und nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens mindert .