BAG - Urteil vom 07.09.1989
6 AZR 637/88
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 129 zu § 611 BGB
AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation
AiB 1990, 268
BB 1990, 355
DB 1990, 942
DRsp VI(608)207c
EBE/BAG 1990, 15
EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 64
EzA § 4 TVG Nr. 64
NZA 1990, 497
SAE 1990, 316
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, ArbG Braunschweig, vom 21.10.1988vom 20.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1019/88 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 933/88

Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine nicht ganz unerhebliche Arbeitsleistung erbracht hat [Niedersächsische Metallindustrie]

BAG, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 637/88

DRsp Nr. 1992/5942

Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine nicht ganz unerhebliche Arbeitsleistung erbracht hat [Niedersächsische Metallindustrie]

Ein Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 besteht nur, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine nicht ganz unerhebliche Arbeitsleistung erbracht hat. Soweit keine weiteren Anhaltspunkte gegeben sind, ist bei einer zweiwöchigen Tätigkeit von einer nicht mehr ganz unerheblichen Arbeitsleistung auszugehen (Bestätigung der Entscheidung des Fünften Senats vom 18. Januar 1978 5 AZR 56/77 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung.

Der Erblasser, der Ehemann bzw. Vater der jetzigen Kläger, war bei der Beklagten seit 1975 als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie Anwendung, darunter neben dem jeweiligen Manteltarifvertrag der Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 18. Juli 1984, gültig ab 1. April 1985 (künftig TV-Sonderzahlungen). Darin ist u.a. bestimmt:

"§ 2