Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2021 aufgehoben, soweit die Beigeladene verurteilt worden ist, der Klägerin "im Zeitraum" 1. September 2016 bis 28. Dezember 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe und "im Zeitraum" 29. Dezember 2016 bis 28. Januar 2017 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 SGB XII zu gewähren. Die Klage wird auch insofern abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zur Hälfte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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