I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig in der Hauptsache ist ein Anspruch der Klägerin auf zahnprothetische Versorgung.
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