LSG Sachsen - Beschluss vom 22.04.2020
L 1 KR 74/17 B PKH
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V a.F. § 137 Abs. 4 S. 3-4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 305/14

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zahnprothetische Versorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die medizinische Notwendigkeit einer Neuversorgung - hier verneint für eine Neuversorgung aus ästhetischen GründenBeseitigung vermeintlicher Mängel des Zahnersatzes durch Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem behandelnden Zahnarzt

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 74/17 B PKH

DRsp Nr. 2021/2567

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zahnprothetische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die medizinische Notwendigkeit einer Neuversorgung – hier verneint für eine Neuversorgung aus ästhetischen Gründen Beseitigung vermeintlicher Mängel des Zahnersatzes durch Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem behandelnden Zahnarzt

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V a.F. § 137 Abs. 4 S. 3-4;

Gründe:

I.

Streitig in der Hauptsache ist ein Anspruch der Klägerin auf zahnprothetische Versorgung.